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Hautkrankheiten

Wenn der Beruf an Ihrer Haut nagt

Nach der anfänglichen Freude auf den Beginn der Ausbildung im Friseurberuf kam bei Linda sehr schnell die Ernüchterung. Bereits nach 4 Wochen begann es im Bereich der Fingerzwischenräume zu jucken, nach weiteren 4 Wochen so heftig, dass nur noch eine Kortisonsalbentherapie helfen konnte.

 

 

Die Bedingungen des typischen Feuchtberufs waren es, die ihrer Haut zusetzten.

So wie Linda ergeht es aber auch anderen Frauen oder Männern, die im Pflegedienst oder durch Arbeiten mit verschmutzenden Tätigkeiten und chemisch-irritativen Stoffen beruflich gefährdet sind. Bereits vor Beginn einer Berufsausbildung sollte deshalb sorgsam überlegt werden, ob ein prinzipiell hautbelastender Beruf überhaupt in Frage kommt. Sofern in der Kindheit oder in der Jugend ein Handekzem bestanden hat oder eine Neigung zu Schwitzhänden, trockener Haut oder Neurodermitis vorliegt, ist von dem Ergreifen eines Feuchtberufs aus hautärztlicher Sicht dringend abzuraten. Nur, wer denkt denn wirklich schon an den Hautarzt, wenn es um die Berufswahl geht? Leider viel zu wenige. Auch der Allgemeinarzt, der vor Beginn der Berufstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Jugendarbeitsschutz-Untersuchung durchführt, nutzt die hautärztliche Vorstellung leider nur selten. So kommt es deshalb häufig aufgrund von schweren Handekzemen oder Allergien zu prinzipiell vermeidbarem Arbeitsplatzverlust. Ein Ausbildungsabbruch oder eine Berufsaufgabe wegen einer Hauterkrankung kommt heute einer Katastrophe gleich. Genauso wie der Arbeitnehmer ebenso großes Interesse daran hat, in seinem Beruf zu verbleiben, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran einen eingearbeiteten Mitarbeiter nicht zu verlieren.

 

Chronische Hautveränderungen, die beruflich verursacht oder verschlimmert wurden, werden wie Berufsunfälle bewertet. Jeder Betrieb in Deutschland hat eine Pflichtversicherung für diese Unfälle, deren Träger die Berufsgenossenschaften sind. Sie haben im Fall von Hauterkrankungen die Aufgabe alles dafür zu tun, die Bedingungen am Arbeitsplatz hautschonend zu gestalten und mögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwenden. Denn auch die Berufsgenossenschaften haben ein arbeitsplatzerhaltendes Interesse, da Umschulungen wesentlich teurer für sie kommen, als Vorbeugemaßnahmen zu finanzieren. Diese Hilfe geht sogar soweit, dass der Hautarzt für seine ärztlichen Leistungen und eventuelle diagnostische Verfahren direkt von der Berufsgenossenschaft honoriert wird. Hierdurch kann dem Patienten mit allen erforderlichen therapeutischen Mitteln geholfen werden. Dies schließt sogar die Verordnung von Pflegeprodukten, sowie von Wasch- und Reinigungsmitteln ein, sofern ein entsprechender Antrag der Berufsgenossenschaft vorliegt.

 

Der erste Schritt dieses Hautarztverfahrens stellt der Hautarztbericht dar. Durch diesen Bericht bekommen die Berufsgenossenschaft, aber auch die Krankenkasse und der Arbeitgeber Kenntnis von dem Verdacht auf das Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung. Der Patient sollte sich in der heutigen Zeit darüber im Klaren sein, dass bei drohendem Arbeitsplatzverlust die Information an den Arbeitgeber riskant sein kann. Dieses lässt sich jedoch ausschließen. Ziehen alle Beteiligten an einem Strang, kann durch intensive ärztliche Betreuung, optimale Hautpflege und Einhaltung der Schutzvorschriften am Arbeitsplatz tatsächlich ein Bündnis für Arbeitsplatzerhalt geschlossen werden. So erging es auch Linda, die durch Schulungsmaßnahmen ihrer Berufsgenossenschaft und optimale hautärztliche Behandlung weiter in ihrem Beruf arbeiten kann.

 

 

Weitere Beiträge von Dr. Erik Senger, Hautarzt in Rödermark, finden Sie unter "Wenn's um die Haut geht"


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